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Banken müssen nach BGH-Urteil Provisionen offenlegen

Vom 01.03.2007:

Frankfurt/Berlin (Reuters) - Banken müssen nach einer höchstrichterlichen Entscheidung beim Verkauf von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten sämtliche anfallenden Provisionen offenlegen. Ist dies nicht der Fall, hat der Anleger im Grundsatz Anspruch auf Schadensersatz.

Die Pflicht zur Offenlegung aller Provisionen - der sognannten Kickbacks - gelte sowohl für den einmaligen Ausgabeaufschlag als auch für jährlich anfallende Managementgebühren, hieß es in der am Montag bekannt gewordenen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes (BGH) (AZ: XI ZR 56/05). "Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen." Erst dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen.

Die in dem Fall als Vertreter des Klägers auftretende Rechtsanwaltskanzlei Tilp sprach von einer der wichtigsten Entscheidungen im deutschen Bankenrecht seit Jahrzehnten. "Die Bank, die einem Kunden etwas empfiehlt, egal welches Produkt, muss sagen, dass sie von dem Produkt profitiert, wenn sie Kickbacks bekommt", sagte Anwalt Andreas Tilp. "Es geht nicht nur um Ausgabeaufschläge und Teile der Bestandsprovisionen. Es gibt auch Depotgebühren, Umschichtungsgebühren und so weiter." Kickbacks seien praktisch bei jeder Bankdienstleistung im Spiel.

Die deutschen Banken zeigten sich überrascht. Die Haltung der Karlsruher Richter sei aus der bisherigen Rechtsprechung nicht herzuleiten, teilte der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) mit. "Die Auffassung des BGH geht insoweit auch über die existierenden aufsichtlichen Regelungen hinaus." Die Vorgaben des Gerichts gelte es nun bei anstehenden Umsetzung der im November startenden EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID zu berücksichtigen.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Anleger laut Urteil im Jahr 2000 nach Beratung durch seine Bank für mehr als 140.000 Euro Anteile an Aktienfonds einer zum Konzern gehörenden Fondsgesellschaft erworben. Dabei wurde zwar über die Ausgabeaufschläge informiert, nicht aber über die fortlaufenden Rückvergütungen zu Gunsten der beratenden Bank. In der Folge kam es zu erheblichen Kursverlusten. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz und argumentierte, hätte er von dem Interessenkonflikt der Bank gewusst, wäre er dem Anlagevorschlag des Vermögensberaters nicht gefolgt.

Mit der Entscheidung schlägt der BGH in die gleiche Kerbe wie die EU mit ihrer Finanzmarktrichtlinie, die in Deutschland noch in diesem Jahr umgesetzt werden soll. Diese fordert von den Banken mehr Transparenz gegenüber ihren Kunden - etwa bei der Wahl des Börsenplatzes zur Ausführung von Wertpapiertransaktionen oder der Offenlegung von Provisionen.



(Quelle: reuters)

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